
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Bad Marienberg“ abgekürzt CVJM Bad Marienberg und hat seinen Sitz in 56470 Bad Marienberg.
§ 2 Grundlage
Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM am 22. August 1855 in Paris beschlossene „Pariser Basis“ der CVJM.
Diese lautet: „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so verschiedene Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“
Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:
„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
§ 3 Zweck und Verwirklichung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist
1. die Förderung der Religion
2. die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Verkündigung von Gottes Wort sowie durch die Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst. Der Verein bietet jungen Menschen seelsorgerische Begleitung an. Er führt mit ihnen zusammen missionarische und diakonische Aktivitäten im In- und Ausland durch.
2. a) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Die Zuwendung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM oder der ethnischen, konfessionellen, politischen oder sozialen Herkunft.
b) Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien. Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten anbietet, Kreisverbände und andere Ortsvereine bei der Durchführung deren Freizeiten unterstützt sowie Freizeiten partnerschaftlich mit anderen gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden.
Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein. Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich. Bei der Tätigkeit für den Verein entstehende Auslagen wie z. B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.
(3) Eine über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit kann auch gegen Entgelt ausgeübt werden. Über Umfang und Höhe der Entgelte entscheidet die Mitgliederversammlung.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Vorstandsmitglieder des Vereins können insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal, wenn möglich im Februar. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstes 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen.
- den Vorstand zu wählen,
- den Vorstand zu entlasten,
- den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
- die rechtliche Vertretung zu regeln,
- die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
- den Haushaltsplan zu beschließen,
- die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,
- die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- die Kreisvertreterinnen und Kreisvertreter zu wählen,
- das Arbeitsprogramm zu beraten,
- über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 9.
§ 11 Der Vorstand
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
Die unter 1. bis 4. Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Darüber hinaus können bis zu sechs weitere Mitglieder, die möglichst zu den Leiterinnen und Leitern sowie zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen gehören, gewählt werden.
(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für vier Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach vorhandenem Turnus aus. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den frei werdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder besetzen.
- sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält,
- mindestens 16 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- die Bildung von Gruppen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter;
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
- die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13 Beschlussfassungen
(1) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der TO in Textform eingeladen wurde.
Er ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 14 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins
(1) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der TO in Textform eingeladen wurde.
Er ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 15 Organisatorische Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e. V.. Entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund e. V. ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e. V. beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbund e. V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e. V. zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
§ 16 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesverband CVJM-Westbund e. V., Bundeshöhe 6, 42285 Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.